stw-on.de » Braunschweig » Beratung » Sozialberatung » Besondere Zielgruppen » Ausländische Studierende » Sprachkurs und Praktika
Wenn Sie einen Sprachkurs besuchen oder im Studienkolleg studieren, gelten strengere Bestimmungen als für regulär eingeschriebene Studierende. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit arbeiten – und auch nur in der vorlesungsfreien Zeit.
Praktika
Wenn Sie nicht aus der EU oder dem EWR kommen und in Deutschland ein Praktikum absolvieren, zählt das als reguläre Arbeit – selbst dann, wenn das Praktikum unbezahlt ist! Jeder Tag im Praktikum wird von Ihrem 90-Tage-Guthaben abgezogen.
Wenn Sie zum Beispiel schon 90 Tage gearbeitet haben, müssen Sie für ein Praktikum die Zustimmung der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit einholen. Davon ausgenommen sind nur Praktika, die verpflichtender Bestandteil Ihres Studiums sind.