stw-on.de » Braunschweig » Beratung » Sozialberatung » Besondere Zielgruppen » Studieren mit Kind » Elternzeit
Anspruch auf Elternzeit haben Mütter oder Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, hierzu zählen auch befristete Verträge, Teilzeitarbeitsverträge, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende sowie wissenschaftliche (studentische) Hilfskräfte, die mit einem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen. Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen, der Vater kann die Elternzeit bereits während der Mutterschutzfrist beginnen. Die Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet. Die Elternzeit beträgt höchstens drei Jahre für jedes Kind und zwar sowohl bei gemeinsamer Inanspruchnahme als auch bei alleiniger Nutzung durch einen Elternteil. Sind beide Eltern erwerbstätig, können sie selbst entscheiden, wer von beiden die Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Die Elternzeit kann auch von beiden Eltern gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
Soll die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes beginnen, müssen werdende Eltern die Elternzeit spätestens acht Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber schriftlich anmelden und festlegen, wie sie die ersten 24 Monate gestalten wollen. Spätestens acht Wochen vor Ende des zweiten Jahres muss verbindlich festgelegt werden, wie es weitergehen soll. Maximal zwölf Monate der Gesamtelternzeit sind mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar. Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu max. 30 Wochenstunden zulässig.