Urlaubssemester

Aufgrund einer Schwangerschaft, Geburt oder Kindererziehung kann ein Urlaubssemester beantragt werden. Dieser Antrag muss schriftlich beim Immatrikulationsamt gestellt werden, und zwar bis spätestens zwei Monate nach Semesterbeginn (Vorlage eines ärztlichen Attests nötig). Für die Pflege und Erziehung eines Kindes ist es möglich, sich bis zu sechs Semester beurlauben zu lassen. Studieren beide Elternteile, ist eine abwechselnde Beurlaubung möglich.

Achtung: BAföG-EmpfängerInnen erhalten während der Beurlaubung keine Zahlungen. Bereits erhaltene BAföG-Leistungen müssen zurückgezahlt werden. Dies gilt auch bei rückwirkender Beurlaubung. Eventuell liegen aber Voraussetzungen vor, um später über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung zu erhalten. In diesen Fällen kann es vorteilhaft sein, sich nicht beurlauben zu lassen. Deshalb immer vorher genau prüfen und im Zweifel bei der Studienfinanzierung (BAföG-Amt) nachfragen! Da Studierende während des Urlaubssemesters kein BAföG erhalten, können Sie in dieser Zeit ALG II bzw. Sozialhilfe beantragen.