Erlass der Studiengebühren – Kinderbetreuung

Es besteht nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG)  für Studierende, die ein oder mehrere Kind(er) unter 14 Jahren betreuen oder einen direkten Angehörigen pflegen, die Möglichkeit sich von den Studiengebühren befreien zu lassen. Für den Antrag auf Erlass wenden Sie sich bitte an das Immatrikulationsamt.

Erlass der Studiengebühren – Härtefall

Der Studienbeitrag und auch die Langzeitstudiengebühr kann auf Antrag der oder des Studierenden im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung in der Regel vor (§14 Satz 2 Nr.1 NHG). Ein Härtefallantrag kann erst gegen  Ende der Regelstudienzeit gestellt werden.