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Wohngeld ist ein monatlicher Zuschuss zu den Wohnungskosten. Es wird nur auf Antrag gewährt. Die Höhe berechnet sich aus den tatsächlichen Wohnkosten, dem anrechenbaren Gesamteinkommen und der Haushaltsgröße. Weitere Informatioenen erhalten Sie hier. Prinzipiell sind Studierende vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn sie dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig sind. Dies gilt nicht, wenn die Förderung als Volldarlehen erfolgt. Nicht dem Grunde nach förderungsfähig ist man zum Beispiel im Urlaubssemester oder nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer.
Eine weitere Ausnahme gibt es, wenn Studierende in einem Haushalt mit Familienangehörigen (z.B. Kinder, andere Verwandte, Ehegatte oder eheähnlicher Partner) wohnen, die selber nicht studieren. In diesem Fall kann entweder ein Anspruch als Gesamthaushalt bestehen, oder ein eigener Anspruch des Studierenden.
Für die Gewährung von Wohngeld muss ein gewisses Einkommen nachgewiesen werden können. Dabei müssen das Einkommen plus des möglicherweise bewilligten Wohngeldes mindestens 80% des tatsächlichen Bedarfs decken. Hier wird sich am Sozialhilfebedarf orientiert, der sich zusammensetzt aus dem jeweils aktuellen Regelsatz + Krankenversicherungsbeitrag + Miete ohne Strom. Sind die laufenden Einkünfte hierfür nicht ausreichend, kann auch bestehendes Vermögen eingesetzt werden, sofern es nicht als „erhebliches Vermögen“ im Sinne des § 21 Nr. 3 der W0GG definiert ist.
Wohngeld wird nicht rückwirkend gezahlt, deshalb sollte der Antrag jährlich jeweils zwei Monate vor Ablauf der Bewilligungsfrist beim Wohngeldamt gestellt werden.