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Selbstständige Tätigkeit

Sie haben als Studierender auch die Möglichkeit, einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen (ausländischer Studierender mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG sind dazu nicht berechtigt). Dadurch erzielen Sie dann Einkünfte aus einem Gewerbe oder aus selbstständiger Arbeit . Auch bei dieser Art der Beschäftigung gilt: Erwirtschaften Sie als Alleinstehende/r einen Gewinn unterhalb des Grundfreibetrages (2010: 8004 Euro) müssen Sie keine Einkommensteuer zahlen.

Weitere Informationen finden Sie im Einkommenssteuergesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html