Benutzerordnung

BENUTZERREGELUNG FÜR DIE KINDERTAGESTÄTTEN DES STUDENTENWERS OstNiedersachsen

Das Studentenwerk OstNiedersachsen unterhält Kindertagesstätten als öffentliche sozialpädagogische Einrichtungen. Aufgabe dieser Einrichtungen ist die erzieherische Betreuung sowie die Förderung der seelischen, geistigen und körper­lichen Kräfte der anvertrauten Kinder. Die Einrichtung will die Erziehung durch das Elternhaus ergänzen. Das Fachpersonal arbeitet deshalb eng mit den Eltern zusammen.

Die Einrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern entsprechenden Alters zur Verfügung.

 

§ 1  Öffnungszeiten
Die Kindertagesstätte ist werktags, außer Samstag, geöffnet. Die aktuelle Öffnungszeit wird in der Einrichtung bekannt gegeben. Außerhalb der Öffnungszeiten besteht kein Anspruch auf eine Beaufsichtigung.

Sollte eine Änderung der Öffnungszeiten erforderlich werden, ergehen rechtzeitige Benachrichtigungen an die Erziehungsberechtigten.

Während der Semesterferien werden die Kindertagesstätten für die Dauer von mindestens 3 Wochen geschlossen. Dieser Termin sowie andere Schließungszeiten (Weihnachtsferien, Studientage, usw.) werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben.

 

§ 2 Aufnahmebedingungen
Aufgenommen werden in der Kinderkrippe Kinder im Alter von 0 – 3 Jahren bzw. 1 – 3 Jahren, im Kindergarten Kinder von 3 – 6 Jahren. Die Aufnahme erfolgt nach strukturellen Bedingungen der Kindertagesstätte (Altersmischung etc.) und Dringlichkeitsstufen.

  • Dringlichkeitsstufe 1: Kinder Alleinerziehender, die einer Betreuung bedürfen, weil sich Mutter bzw. Vater im Erststudium , Erstausbildung oder in Beruftätigkeit befindet.
  • Dringlichkeitsstufe 2: Kinder, deren beide Elternteile sich im Studium oder in der Ausbildung befinden bzw. aus wirtschaftlichen Gründen berufstätig sind.
  • Dringlichkeitsstufe 3: Alle übrigen Kinder, vor allem Kinder studierender Eltern.

Bei gleicher Rangstufe entscheidet die soziale Bedürftigkeit der Elternteile, die durch einen Leistungsbescheid (BAföG bzw. SGB II etc.) nachgewiesen werden kann.
Mindestens 30% der Plätze stehen vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung Kindern nicht studierender Eltern zur Verfügung, vor allem aus Dringlichkeitsstufe 1.

 

§ 3 Erkrankung, Infektionskrankheit
Kranke Kinder können in der Kindertagesstätte nicht betreut werden. Kann ein Kind krankheitshalber an der Betreuung in der Kindertagesstätte nicht teilnehmen, so ist die Leitung bzw. Gruppenerzieher von dem Erziehungsberechtigten davon unter Angabe des Krankheitsgrundes unverzüglich zu unterrichten.
Das gilt insbesondere bei Infektionskrankheiten (z. B. Masern, Mumps, Röteln, Scharlach, Diphtherie, Keuchhusten, Windpocken, infektiöse Magen-und Darmerkrankungen etc.) – auch bei Angehörigen im häuslichen Bereich –, damit geeignete Maßnahmen zum Schutz der anderen Kinder in der Kindertagesstätte getroffen werden können.

Bei Verdacht auf die Erkrankung eines Kindes werden die Erziehungsberechtigten sofort benachrichtigt. Ein solcher Verdacht ist im Besonderen dann gegeben, wenn die Fiebermessung im Ohr einen Wert über 37,5 Grad ergibt. Die Erziehungsberechtigten sind dann verpflichtet, das Kind aus der Kindertagesstätte abzuholen.

Unser Personal ist berechtigt, zu prüfen, ob ein Kind von Kopfläusen befallen ist.

Bevor ein Kind nach dem Abklingen einer Infektionskrankheit die Kindertagesstätte wieder besuchen kann, ist der Leitung ein Attest des behandelnden Arztes vorzulegen. Das gleiche gilt bei Erkrankungen von Familienangehörigen oder Mitbewohnern im häuslichen Bereich.

 

§ 4 Abmeldung, Ausschluss von Kindern
Die Abmeldung eines Kindes erfolgt schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen bei der Leitung der Kindertagesstätte. Eine Kündigung ist nur möglich zum 31.03., 31.07., 30.09., und 31.12. des Kalenderjahres.

Fehlt ein Kind länger als einen Kalendermonat unentschuldigt, wird es durch die Kindertagesstätte abgemeldet. Bis zur Wiederbesetzung des Platzes bzw. bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist ist der Elternbeitrag weiterzuzahlen.

Kinder, deren Eltern die sich aus der Benutzerordnung ergebenden Pflichten nicht beachten, können nach schriftlicher Vorankündigung von der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn der Elternbeitrag nicht gezahlt wird.

 

§ 5 Sorgfalt der Erziehungsberechtigten
Damit die Kinder aktiv und ungestört am Gruppengeschehen teilnehmen können, sollten die Erziehungsberechtigten dafür sorgen, dass die Kinder die Tagesstätte regelmäßig besuchen und möglichst pünktlich zum Beginn in der Kindertagesstätte sind und zu den vereinbarten Zeiten abgeholt werden.

Zur Sicherstellung einer kurzfristigen Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten sollte jede Änderung z. B. des Namens, der Wohnung, der Telefonnummer des Arbeitsplatzes sowie der Krankenkasse unverzüglich der Leitung bzw. den Gruppenerziehern mitgeteilt werden.

Alle Kinder, die ein Jahr und älter sind, nehmen an der Gemeinschaftsverpflegung in der Einrichtung teil. Ausnahmen können nur aus medizinischen Gründen berücksichtigt werden.

 

§ 6 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
Die Kindertagesstätte und die Erziehungsberechtigten arbeiten nach den Richtlinien des KiTaG zusammen.

 

§ 7 Unfallschutz, Aufsicht
Die Aufsichtspflicht der Kindertagesstätte beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte auf dem Grundstück der Kindertagesstätte und endet mit dem Verlassen der Einrichtung. Die Aufsichtspflicht besteht jedoch auch bei Veranstaltungen, die von den Betreuungskräften mit den Kindern außerhalb des Geländes der Kindertagesstätte durchgeführt werden.

Die Aufsicht auf dem Weg von und zur Kindertagesstätte obliegt den Erziehungsberechtigten. Das Kind darf den Heimweg nur dann alleine antreten, wenn die Erziehungsberechtigten darüber eine schriftliche Erklärung bei der Leitung abgegeben haben. Das gleiche gilt, wenn ein Kind die Kindertagesstätte vor Ablauf der täglichen Öffnungszeiten verlassen soll.

Während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte sowie auf dem direkten Weg von und zur Kindertagesstätte sind die Kinder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Eine weitergehende Haftung des Studentenwerks ist ausgeschlossen.

 

§ 8 Elternbeiträge
Für den Besuch der Kindertagesstätte wird ein Elternbeitrag erhoben, der sich an vergleichbaren Entgelten der Stadt orientiert. Grundlage ist hierbei die Betreuungszeit der jeweiligen Kindertagesstätte bzw. bei unterschiedlichen Zeiten innerhalb der Einrichtung die der gewählten Gruppe. Die jeweils gültige Höhe des Elternbeitrages wird bei Anmeldung bekannt gegeben oder nach Vorlage der Verdienstbescheinigung der Erziehungsberechtigten festgelegt. Änderungen werden rechtzeitig vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt.

Der Elternbeitrag, das Verpflegungsgeld sowie sonstige von den Eltern zu erbringende Zahlungen sind für das ganze Jahr, also auch für die Ferienzeit der Einrichtung oder bei Abwesenheit des Kindes aus sonstigen Gründen zu entrichten. Erfolgt durch behördliche Anordnung die zeitweise Schließung der Einrichtung aus Gründen, die das Studentenwerk nicht zu vertreten hat, ist auch für diesen Zeitraum der Beitrag ungekürzt zu entrichten.

Die Elternbeiträge sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag durch Überweisung an das

Studentenwerk OstNiedersachsen

Konto Nr. 1 711 811

Nord /LB, Bankleitzahl 250 500 00

unter Angabe der Buchungsnummer, des Namens und der Einrichtung zu zahlen.

 

Sollte bei der für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Gemeinde ein Antrag auf Übernahme des (anteiligen) Elternbeitrages gestellt werden, sind die Erziehungsberechtigten bis zur Entscheidung über die Leistung zur Zahlung an das Studentenwerk verpflichtet

 

Stand Februar 2012