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Jobs sind eine wichtige Finanzquelle während des Studiums. Um zu vermeiden, dass der Verdienst durch Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung geschmälert wird, müssen einige Regeln beachtet werden. Grundsätzlich gilt: Wer nicht mehr als 400 € im Monat verdient, hat keine Abzüge (bei höherem Einkommen fällt ein Rentenversicherungsbeitrag an), und es entfällt der Anspruch auf kostenlose Familienkrankenversicherung (ab 400,01 €). Die Einkommenshöhe hat auch Einfluss auf BAföG und Kindergeld. Die Höhe der BAföG-Förderung ändert sich nicht, wenn nicht mehr als 4.800 € brutto (d. h. also mtl. nicht mehr als 400 €) im BAföG-Bewilligungszeitraum verdient werden. Bei Einkommen aus selbständiger Arbeit oder Honorartätigkeit gelten allerdings andere Anrechnungsvorschriften. Eine Praktikumsvergütung zählt beim BAföG als Einkommen, wenn sie die Höhe der Werbungskosten (Pauschale 920 € p. a.) übersteigt. Wer ständig 20 Stunden pro Woche und mehr arbeitet, gilt als ArbeitnehmerIn, und ist somit sozialversicherungspflichtig. Jobs während der Semesterferien sind hiervon ausgenommen. Auch bei ungewöhnlichen Arbeitszeiten (Wochenenden, Abend- und Nachtarbeit) kann u. U. Versicherungsfreiheit trotz mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche bestehen.