Einkommensgrenzen bei Kindergeldbezug und für BAföG-Empfänger

Seit Januar 2012 entfällt die bisherige Einkommensgrenze beim Kindergeld. Bisher konnten lediglich Einkünfte in Höhe von 8.004 Euro pro Jahr (zzgl. 1000 Euro Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträge) bezogen werden, ohne den Anspruch auf Kindergeld zu verlieren. Zukünftig ist eine Erwerbstätigkeit bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums außer Betracht. Der Kindergeldanspruch entfällt jedoch, wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht, deren regelmäßige Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche überschreitet.

Alle Auszubildenden, die BAföG erhalten (Singles ohne Kind) dürfen im gesamten Bewilligungszeitraum (12 Monate) 4800 Euro brutto bzw. monatlich durchschnittlich 400 Euro brutto anrechnungsfrei dazuverdienen (Werbungskosten sind enthalten). BAföG zählt dabei mit dem Zuschussanteil (50 % des BAföGs) als Einkommen. Die Beantragung besonderer Ausbildungskosten ist zusätzlich möglich. Weitere Infos erhalten Sie hier: http://www.stw-on.de/clausthal/finanzen.

Bitte lassen Sie sich von den Mitarbeitern der BAföG-Abteilung beraten!