Nachteilsausgleiche im Studium und bei Prüfungen

Gesetzlicher Rahmen

Gemäß Hochschulrahmengesetz (HRG) haben die Hochschulen dafür Sorge zu tragen, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können (§ 2 Abs. 4 Satz 2 HRG). Außerdem müssen Prüfungsordnungen so gestaltet sein, dass die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigt werden (§16 Satz 4 HRG). Diese Regelungen sind in die Landeshochschulgesetze zu übernehmen.

Vorgehen im Einzelfall

Studierende mit Behinderung sollten sich auf jeden Fall möglichst frühzeitig an die oder den Beauftragte/n für die Belange behinderter Studierender der eigenen Hochschule wenden, um sich über die Notwendigkeit, die Art und den Umfang eines Nachteilsausgleiches beraten zu lassen.

Nachteilsausgleiche müssen beim Prüfungsausschuss, dem Prüfer oder der Prüferin o.ä. schriftlich beantragt werden. Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen ist immer individuell zu regeln. Anspruch auf einen bestimmten Nachteilsausgleich besteht nicht.

Mögliche Formen des Nachteilsausgleichs sind:

•  schriftliche Ergänzungen mündlicher Prüfungen für Studierende mit Hör- oder Sprachbehinderungen

•  mündliche statt schriftlicher Prüfung

•  Zeitverlängerung für Hausarbeiten, Klausuren usw. Verlängerung der Prüfungszeit, wenn Unterbrechungen der   Prüfungsvorbereitungen wegen schlechten Gesundheitszustandes notwendig waren

• Abänderung von Praktikumsbestimmungen, unter Umständen auch Verzicht auf ein Praktikum.

Diese Aufzählung ist NICHT abschließend.

Durch den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile in Prüfungen wird die Qualität der erbrachten Leistungen nicht herabgesetzt. Die Prüfungsmodifikationen dienen allein dem Ausgleich von Nachteilen, die behinderten Studierenden gegenüber anderen Prüfungsteilnehmer/innen – insbesondere aufgrund der nach wie vor bestehenden Barrieren im Hochschulbereich – entstehen. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann es dazu kommen, dass Abänderungen oder Ersatz von Teilleistungen nicht realisierbar sind. Das ist dann der Fall, wenn eine Teilleistung unverzichtbarer Bestandteil der Ausbildung ist und nicht gleichwertig ersetzt werden kann.