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Während der Mutterschutzfrist wird Mutterschaftsgeld gezahlt, wenn zu Beginn der Frist ein Arbeitsverhältnis besteht. Anspruch haben also nur Studentinnen, die einer Beschäftigung (auch geringfügig) nachgehen und zwar unter folgenden Vorraussetzungen/Regelungen:
1) Eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Frauen erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse in Höhe von bis zu 13 € pro Tag. Wenn mehr verdient wurde, übernimmt der Arbeitgeber den Differenzbetrag zwischen den 13 € und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt.
2) In der GKV familienversicherte oder privat krankenversicherte Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von einmalig bis zu 210 € durch das Bundesversicherungsamt und ggf. einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13 € und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt. Anträge auf Mutterschaftsgeld müssen bei der Krankenkasse gestellt werden.