Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigungen), genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt die schwangere Frau und die Mutter grundsätzlich vor Kündigung und in den meisten Fällen auch vor vorübergehender Minderung des Einkommens. Es schützt darüber hinaus die Gesundheit der (werdenden) Mutter und des Kindes vor Gefahren am Arbeitsplatz.

Mutterschutzfristen

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet normalerweise acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten endet sie zwölf Wochen danach. Während der sechswöchigen Frist vor der Entbindung kann die werdende Mutter auf eigenen, ausdrücklichen und jederzeit widerrufbaren Wunsch weiterbeschäftigt werden, während der Zeit nach der Entbindung besteht ein absolutes Arbeitsverbot. Bei Frühgeburten verlängert sich diese Frist zusätzlich um die Zeit, die die Mutter von der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte (§ 6 MuSchG). Somit besteht also ein Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen.