stw-on.de » Hildesheim » Beratung » Sozialberatung » Besondere Zielgruppen » Studieren mit Kind » Sonderregelungen BAföG
Für schwangere Studentinnen bzw. studierende Eltern gibt es im BAföG einige Ausnahmeregelungen. Die wichtigsten sind hier aufgeführt, dennoch ist es empfehlenswert, sich vor der Antragstellung bei seiner/m zuständigen Sachbearbeiter/in in der Studienfinanzierung (BAföG-Amt) beraten zu lassen.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erhalten Studierende, die bei Beginn des Studiums, für das sie BAföG beantragt haben, das 30. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich keine Förderung. Dies gilt nicht, wenn der Studierende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen und er das Studium unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe aufnimmt.
Ist die Studierende durch eine Schwangerschaft gehindert, ihrer Ausbildung nachzugehen, wird die Ausbildungsförderung bis zu drei Monate weiter geleistet (§ 15 Abs. 2a BAföG).
Gem. § 15 Abs.3 Nr. 5 BAföG kann für eine „angemessene“ Zeit Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden, wenn diese infolge der Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren überschritten worden ist.
Als „angemessen“ werden folgende Verlängerungszeiten angesehen:
1.) für die Schwangerschaft: 1 Semester
2.) bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr
3.) für das 6. und 7. Lebensjahr: insgesamt 1 Semester
4.) für das 8. bis 10. Lebensjahr: insgesamt 1 Semester
Die Schwangerschaft und/oder die Betreuung des Kindes nachvollziehbar ursächlich für die Verzögerung sein muss!
Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 € für das erste und um 85 € für jedes weitere Kind. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinandern den Berechtigten.
Der Zuschlag bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt und wird immer als Vollzuschuss gewährt.