Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende können beim zuständigen Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss für ihr Kind beantragen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Zahlungspflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Weitere Voraussetzungen sind, dass das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland hat und das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet ist.

Hat der allein erziehende Elternteil Anspruch auf Kindergeld, dann beträgt der Unterhaltsvorschuss (in Niedersachsen) für Kinder unter sechs Jahren seit Januar 2010 133 € und für von sechs bis unter zwölf Jahre alte Kinder 180 € im Monat. Unterhaltsvorschuss wird insgesamt höchstens für sechs Jahre gezahlt. Die Zahlung endet jedoch spätestens mit Erreichen des zwölften Lebensjahres. Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beim Jugendamt eingereicht werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen sein. Dies ist z. B. der Fall, wenn Auskünfte über den zahlungspflichtigen Elternteil oder die Mitwirkung bei der Feststellung des anderen Elternteils oder der Vaterschaft verweigert werden.