20-Stunden-Regelung
Als ordentlicher Studierender gilt, wer überwiegend als Studierender und nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Studierende in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Arbeitet ein Studierender mehr als diese Stunden, gilt er nicht mehr als ordentlicher Studierender und wird damit versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Diese 20 Stunden können ausnahmsweise für insgesamt 26 Wochen innerhalb von 12 Monaten überschritten werden, wenn:
- es sich um Nacht- und Wochenendarbeit handelt (23.00–06.00 Uhr)
- die Beschäftigung außerhalb der Vorlesungszeit ausgeübt wird
- es sich um eine kurzfristige Beschäftigung innerhalb der Vorlesungszeit handelt.
Es sind immer die Einkommensgrenzen für BAföG- und Kindergeldempfänger zu beachten.