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Die Kennzeichen einer kurzfristigen Beschäftigung sind sowohl die zeitliche Befristung des Arbeitsvertrages als auch die Art der Arbeit (z. B. ein Job bei einer Messe über mehrere Tage).
Eine Pflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfällt, wenn diese Form der Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres (Januar – Dezember) keine zwei Monate oder 50 Arbeitstage überschreitet. Diese zwei-Monats-Regelung wird angewendet, wenn Sie mindestens fünf Tage in der Woche arbeiten. Wenn Sie weniger als 5 Tage in der Woche arbeiten, gilt die 50-Arbeitstage-Regelung.
Wenn Sie mehrere Beschäftigungen ausüben, sind Sie für 60 Kalendertage von der Versicherungspflicht befreit. Die Höhe des Verdienstes ist für die Sozialversicherungen unerheblich. Der Arbeitslohn ist lohnsteuerpflichtig.