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Auch für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten steht die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zur Studienfinanzierung an erster Stelle, wenn keine ausreichenden eigenen Mittel zur Verfügung stehen und das Einkommen oder Vermögen der Eltern bzw. des Ehegatten nicht ausreichen.
Die BAföG-Bestimmungen berücksichtigen durch den Ansatz eines zusätzlichen Härtefreibetrages beim Elterneinkommen, durch die Möglichkeit einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer und durch spezielle Rückzahlungsmodalitäten die besondere Lage von behinderten Studierenden. Behinderungsbedingte Mehrausgaben während des Studiums finden bei der BAföG-Berechnung allerdings keine Berücksichtigung.
Erwerbsfähige Behinderte, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingleiderungshilfen erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 % der Regelleistung. Für die aus medizinischen Gründen notwendige kostenaufwändige Ernährung besteht auch ein Anspruch auf Mehrbedarf. Da diese Bedarfe nicht ausbildungsgeprägt sind, findet der Leistungsausschluss für Auszubildende keine Anwendung.