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Der Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die mit Ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Einkommen und Vermögen ausreicht, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber nicht den Bedarf ihrer minderjährigen Kinder.
Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 €, für Alleinerziehende 600 €.
Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen. Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich. Verfügen Kinder über ein eigenes zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen von 140 € oder mehr (z. B. durch Unterhaltsleistungen), wird kein Kinderzuschlag gezahlt.
Der Antrag muss bei der Kindergeldkasse der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.