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Eltern sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Kindern eine angemessene Ausbildung (genauer “angemessene Vorbildung zu einem Beruf”) zu finanzieren. Eltern von auswärts lebenden (volljährigen) Studierenden haben momentan eine Zahlungsverpflichtung von 670 €. Als Richtlinie dient die Düsseldorfer Tabelle. Eine Altersgrenze oder eine festgelegte Dauer der Unterhaltsverpflichtung gibt es in dem Sinne nicht. Die Regelstudienzeit kann allerdings als Maßstab gesehen werden, plus eine angemessene Zeit darüber hinaus.
Sind die Eltern finanziell nicht in der Lage (ausreichend) Unterhalt zu gewähren, so kann unter bestimmten Voraussetzungen BAföG in Anspruch genommen werden. Sollten sich die Eltern weigern den vom BAföG-Amt errechneten Unterhalt zu leisten oder reichen sie sogar notwendige Unterlagen gar nicht erst ein, so sollten Sie sich beim BAföG-Amt beraten lassen. Es gibt dann die Möglichkeit der Vorausleistung. Im Falle einer Unterhaltspflicht der Eltern würde sich das BAföG-Amt mit der Rückforderung der Vorausleistung und eventueller Prozesskosten direkt an die Eltern wenden.