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Als eingeschriebener ordentlicher Studierender an einer Hochschule unterliegen Sie während eines Jobs in der Vorlesungszeit und/oder in den Semesterferien nicht der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht, die Rentenversicherung wird allerdings abgezogen. Falls Sie sich in einer studentischen Krankenversicherung befinden, bleibt diese bestehen.
Studierende, die sich in einem Urlaubssemester befinden, trifft dies aber nicht zu. Da sie als reguläre Arbeitnehmer eingestuft werden, sind sie in allen Bereichen sozialversicherungspflichtig.