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Studentenwerksbeitragssatzung

§ 1 Beitragspflicht

1.  Die vom Studentenwerk OstNiedersachsen nach Maßgabe der Verordnung über die Zuständigkeit der Studentenwerke – erlassen vom niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur – betreuten Studierenden haben einen nach Studienort un-terschiedlichen Semesterbeitrag zu zahlen.
Der Beitrag beträgt:

  • für die Standorte Braunschweig, Clausthal, Hildesheim, Lüneburg, Suderburg und Wolfenbüttel: 59,00 €
  • für den Standort Holzminden: 44,00€
  • für die Standorte Buxtehude und Wolfsburg: 15,00 €.

2.   Die Studierenden, die an mehreren Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks OstNiedersachsen immatrikuliert sind, haben nur einen Beitrag, und zwar den höchsten, zu entrichten.

§ 2 Befreiung von der Beitragspflicht

1. Beitragspflichtig sind alle immatrikulierten Studierenden. Beurlaubte Studierende, die Leistungen des Studentenwerks während eines gesamten Semesters wegen nachgewiesener Abwesenheit vom Studienort nicht in Anspruch nehmen, werden auf eigenen Antrag von der Beitragszahlung für das betreffende Semester befreit. Dies gilt auch im Falle eines Studienaufenthalts im Ausland ohne Beurlaubung durch die Heimathochschule. Über den Antrag entscheidet die Hochschule im Einvernehmen mit dem Studentenwerk.

2. Studierende, die neben einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks OstNiedersachsen an weiteren deutschen Hochschulen immatrikuliert sind, haben den entsprechenden halben Studentenwerksbeitrag zu entrichten.

§ 3 Fälligkeit und Verfahren

1. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation und der Rückmeldung fällig und werden von den Hochschulen kostenfrei für das Studentenwerk eingezogen.

2. Die Beiträge werden nicht gestundet oder erlassen. Im Falle der Exmatrikulation werden geleistete Beiträge erstattet, wenn der Exmatrikulationsantrag vor oder innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn gestellt worden ist.

3. Ansprüche des Studentenwerks OstNiedersachsen oder des Zahlungspflichtigen im Zusammenhang mit der Zahlung der Beiträge verjähren nach drei Jahren.

§ 4 In-Kraft-Treten

Die Beitragssatzung des Studentenwerks OstNiedersachsen tritt nach der hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Beitragssatzung vom 15. April 2011 verliert mit der beschlossenen Neufassung ihre Gültigkeit.
Die Beitragssatzung ist am 7. Dezember 2011 hochschulöffentlich bekannt gemacht worden.

Braunschweig, 1. Dezember 2011