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Satzung des Studentenwerks Braunschweig

I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Name

Die durch Verordnung des Landes Niedersachsen vom 19.12.2006 – Nds. GVBl. Nr. 34/2006 – zusammengeführten Studentenwerke Braunschweig und Clausthal führen bis zur Findung eines neuen Namens den Namen „Studentenwerk Braunschweig“.

§ 2 – Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeit

Abs. 1
Das Studentenwerk mit Sitz in Braunschweig ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentli­chen Rechts. Das Studentenwerk hat den gesetzlichen Auftrag der wirtschaftlichen, ge­sundheitlichen, sozialen und kulturellen Förderung und Beratung der Studierenden in seinem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe der Verordnung über die Zuständigkeit der Studentenwerke. Das Studentenwerk darf Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Berufsakademien mit Mensaleistungen versorgen, soweit der hochschulbezogene Versorgungsauftrag dadurch nicht beeinträchtigt wird, kostendeckende Entgelte erhoben werden und die Leistungen im Rahmen vorhandener Kapazitäten erbracht werden kön­nen.

Abs. 2
Diesen Förderungs- und Beratungsauftrag verwirklicht das Studentenwerk insbeson­dere durch 

  1. die Bereitstellung und Verwaltung studierendengerechter Wohnmöglichkeiten in Wohn­anlagen sowie die Vermittlung von Wohnraum anderer Anbieter,
  2. die Bereitstellung oder Vermittlung geeigneter Betreuungsmöglichkeiten in eige­nen oder fremden Kinderkrippen und Kindergärten für Kinder von Studierenden,
  3. ein zeitgemäßes Verpflegungsangebot in Mensen und anderen gastronomischen Ein­richtungen,
  4. die Durchführung der staatlichen Ausbildungsförderung nach Maßgabe von § 3 Abs. 8 NHG bei Erstattung der notwendigen Kosten durch das Land Niedersach­sen,
  5. eine Studienfinanzierungsberatung einschließlich der Gewährung und Vermittlung von Darlehen für Studierende,
  6. die Beratung von Studierenden in persönlichen und sozialen Problemlagen und durch präventive Unterstützung bei Stabilisierungs- und Entwicklungsprozessen,
  7. die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen und Projekten im Bereich studen­tischer Kulturarbeit.

 Bei der Erfüllung seiner Aufgaben bekennt sich das Studentenwerk zum schonenden Umgang mit natürlichen Ressourcen und zum nachhaltigen Wirtschaften.

Abs. 3
Die Aufgaben werden als Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen. Dies gilt, so­weit nicht durch das Fachministerium bestimmte Aufgaben als staatliche Auftragsan­gelegen­heiten übertragen werden.

Das Studentenwerk arbeitet mit den Hochschulen und insbesondere mit den Studie­ren­denschaften bei der Erfüllung seiner Aufgaben zusammen und wirkt im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung an der positiven Entwicklung und der Profilbildung der Hochschulen in seinem Zuständigkeitsbereich mit. Es kann durch Vertrag mit einzel­nen oder mehreren Hochschulen weitere hochschulspezifische Aufgaben überneh­men.

Zur Erfüllung und zur Ergänzung seiner Aufgaben kann das Studentenwerk sich an Unter­nehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts betei­ligen oder solche Unternehmen gründen. § 50 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 NHG findet ent­sprechende An­wendung.

Abs. 4
Im Rahmen vorhandener Ressourcen stellt das Studentenwerk seine Dienstleistun­gen kostendeckend auch Studienbewerbern, Sprachschülern, Studierenden anderer Hoch­schulen oder Dritten zur Verfügung.

Abs. 5
Das Studentenwerk unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Arbeit.

Abs. 6
Das Studentenwerk ist im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung berechtigt, im Rahmen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes perso­nenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

Abs. 7
Das Studentenwerk führt bis zur Umbenennung ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Stu­dentenwerk Braunschweig“.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Abs. 1
Das Studentenwerk ist selbstlos tätig; es verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge­meinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwe­cke“ der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Abs. 2
Die wirtschaftlichen Betriebe des Studentenwerks sind so einzurichten und zu führen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Derartige Betriebe sol­len regelmäßig nur unterhalten werden, wenn sie Zweckbetriebe (§§ 65, 66 und 68) der Ab­gabenordnung darstellen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Abs. 3
Zugewendete Landesmittel und erhobene Studentenwerksbeiträge verwendet das Stu­dentenwerk nur für die satzungsmäßigen Zwecke. Es begünstigt keine Person durch Aus­gaben, die dem Zweck des Studentenwerks fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen. 

Abs. 4
Die gemeinnützigkeitsrechtliche Zweckbindung für die einzelnen Betriebe gewerbli­cher Art ist in speziellen Satzungen festzulegen.

II. Abschnitt – Finanzierung und Wirtschaftsführung

§ 4 – Aufbringung der Mittel

Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel erhält oder erwirtschaftet das Studentenwerk 

  1. durch Beiträge der Studierenden gemäß der jeweils geltenden Beitragssatzung,
  2. durch die Finanzhilfe des Landes Niedersachsen,
  3. durch Kostenerstattung für die Durchführung staatlicher oder sonstiger hochschul­bezogener Aufgaben,
  4. durch Zuwendungen Dritter,
  5. durch Leistungsentgelte und sonstige Einnahmen.

 

§ 5 – Wirtschaftsführung

Abs. 1
Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbu­ches über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. Das Rechnungswe­sen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kenn­zahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.

Abs. 2
Das Studentenwerk stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.
Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu prüfen und vom Verwaltungsrat festzustellen.
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und schließt mit dem 31. Dezember.

III. Abschnitt – Organe des Studentenwerks

§ 6 – Organe

Organe des Studentenwerks sind: 

  •  die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer,
  • der Verwaltungsrat,
  • der Vorstand,
  • die Regionalräte. 

Als Mitglieder in den Organen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.
Die Organe Verwaltungsrat, Vorstand und Regionalräte geben sich jeweils eine Ge­schäftsordnung.

§ 7 – Geschäftsführung

Abs. 1
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer 

  1. leitet das Studentenwerk und vertritt es nach außen. Die Vertretung des Studenten­werks in Organen und sonstigen Gremien von juristischen Personen und Personen­vereinigungen gilt nicht als Vertretung nach außen,
  2. stellt die Jahresrechnung nach § 109 LHO auf,
  3. führt den jährlichen Wirtschaftsplan des Studentenwerks aus,
  4. legt den jährlichen Rechenschaftsbericht vor,
  5. übt die Rechtsaufsicht über die anderen Organe des Studentenwerks aus,
  6. wahrt die Ordnung im Studentenwerk und übt das Hausrecht aus,
  7. ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten im Studentenwerk,
  8. bereitet die Beschlüsse des Vorstands vor,
  9. berichtet den anderen Organen regelmäßig über wesentliche Angelegenheiten des Studentenwerks,
  10.  informiert den Vorstand über wesentliche geschäftspolitische Entscheidungen, die Auswirkungen auf das Jahresergebnis haben könnten.

Abs. 2
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann in dringenden Fällen unter An­gabe der Beratungsgegenstände kurzfristig die Einberufung des zuständigen ande­ren Organs verlangen. Über diese Beratungsgegenstände ist in ihrer oder seiner Anwesenheit zu be­raten und zu entscheiden. Kann eine Sitzung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so trifft die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die erfor­derliche Entscheidung selbst und unterrichtet das zustän­dige Organ unverzüglich über die veranlassten Maßnahmen. Dieses kann auf seiner nächsten Sitzung die Entschei­dung aufheben. Entstandene Rechte Dritter bleiben von einer solchen Aufhebung unbe­rührt.

 Abs. 3
Entscheidungen in Bereichen, die dem Studentenwerk als staatliche Auftragsangele­genhei­ten übertragen sind oder die im Zusammenhang mit vertraglich vereinbarten sons­tigen hochschulbezogenen Aufgaben stehen oder für die das Studentenwerk privatrecht­liche Gesellschaften gegründet und/oder sich an ihnen beteiligt hat, fallen ausschließ­lich in die Zuständigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, soweit auf Grund von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften nicht etwas ande­res bestimmt ist.

Abs. 4
Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das Studentenwerk gegen­über der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.

 

§ 8 – Verwaltungsrat

Abs. 1
Der Verwaltungsrat 

  1. wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Vor­stands sowie deren Stellvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 2;
  2. bestellt und entlässt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und regelt das Dienstverhältnis der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  3. beschließt mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder die Organisations­satzung oder ihre Änderung,
  4. beschließt mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder die Steuersatzun­gen für Zweckbetriebe des Studentenwerks oder deren Änderung,
  5. beschließt den jährlichen Wirtschaftsplan,
  6. bestellt das Wirtschaftsprüfungsunternehmen für die Prüfung des Jahresabschlus­ses,
  7. stellt den Jahresabschluss förmlich fest und entlastet die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer (§ 109 LHO),
  8. beschließt mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder die Beitragssat­zung und setzt den Studentenwerksbeitrag fest,
  9. beschließt allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung und
  10.  nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht der Geschäftsführerin oder des Ge­schäfts­führers entgegen.

Abs. 2
Der Verwaltungsrat besteht aus: 

  • jeweils einem vom Studierendenparlament jeder Hochschule im Zuständigkeitsbe­reich des Studentenwerks zu wählenden Studierenden
  •  jeweils einem Präsidiumsmitglied jeder Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks,
  • zwei Mitgliedern aus der Wirtschaft oder der öffentlichen Verwaltung; diese wer­den von der oder dem Vorsitzenden auf mehrheitlichen Vorschlag der übrigen Mitglieder bestellt.

Für den Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung eines Verwaltungsratsmitglie­des kann gleichzeitig jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt oder be­nannt werden. Die Stimmberechtigung kann bei Verhinderung eines Mitglieds und seines etwaigen Vertreters bzw. seiner etwaigen Vertreterin durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied der gleichen Gruppe (Studierende, Präsidiumsmitglieder oder Mitglie­der aus Wirtschaft oder der öffentlichen Verwaltung) des Verwaltungsrats übertragen werden; dies gilt mit der Maßgabe, dass jedes Mitglied insgesamt nur das Stimmrecht für ein weiteres Mitglied ausüben kann.

Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil:

  • die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer,
  • die Mitglieder des Vorstands,
  • zwei Mitglieder des Personalrats des Studentenwerks.

Abs. 3
Der Verwaltungsrat wählt für die jeweilige Amtszeit aus seiner Mitte ein Präsidiums­mit­glied zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Ver­wal­tungsrats zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Wahlvor­gang wird von der oder dem bisherigen Vorsitzenden geleitet, bei dessen Abwesen­heit durch das älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats.

Abs. 4
Die Wiederwahl oder Wiederbenennung eines Mitgliedes ist möglich. Eine Abwahl, die durch Wahl eines neuen Mitglieds erfolgt, oder eine Rücknahme der Bestellung während der Amtszeit ist zulässig.

Abs. 5
Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie beginnt am 1. Ja­nuar eines Jahres und endet am 31. Dezember des darauf folgenden Jahres. Findet bis zum Ablauf der Amtszeit keine Neuwahl statt, so bleiben die bisherigen Mitglieder und die Vorsitzende oder der Vorsitzende bis zur Neuwahl, längstens jedoch sechs Monate, im Amt.

Abs. 6
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft mindestens ein Mal im Semester den Ver­waltungsrat ein. Die Einberufung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Sit­zung unter Angabe der Tagesordnungspunkte zugehen. Die oder der Vorsit­zende hat den Verwaltungsrat innerhalb einer Frist von einer Woche mit einer La­dungsfrist von mindes­tens 14 Tagen zu einer Sitzung einzuberufen, wenn die Ge­schäftsführerin oder der Ge­schäftsführer, ein Drittel der stimmberechtigten Mitglie­der, der Vorstand oder ein Regio­nalrat  dies unter Angabe der zu behandelnden Ta­gesordnungspunkte wünscht.

§ 9 – Vorstand

Abs. 1
Die Aufgaben des Vorstands sind: 

  1. Vorbereitung der Beschlüsse für den Verwaltungsrat,
  2. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und/oder Belastung von Grundstü­cken und Grundstücksteilen,
  3. Beschlussfassung über die Gründung oder Beteiligung des Studentenwerks an privat­rechtlichen Gesellschaften und Personenvereinigungen,
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, Hypotheken oder anderen mit­tel- bis langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten oder die Übernahme von Bürgschaften,
  5. Beschlussfassung über den Abschluss eines Haustarifvertrages oder den Beitritt des Studentenwerks zu einer Tarifgemeinschaft,
  6. Mitwirkung am Einstellungsverfahren leitender Angestellter,
  7. Beratung und Beschlussfassung über Grundsätze für die Entwicklung des Studen­tenwerks.

Im Rahmen seiner Aufgabenerledigung berücksichtigt der Vorstand die Auffassun­gen der Regionalräte angemessen.

Abs. 2
Der Vorstand besteht aus: 

  1. der oder dem Vorsitzenden,
  2. fünf Studierenden, die von den studentischen Mitgliedern im Verwaltungsrat ge­wählt werden,
  3. fünf nichtstudentischen Hochschulmitgliedern, die von den nichtstudentischen Mitglie­dern im Verwaltungsrat gewählt werden,
  4. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer mit beratender Stimme.

Die studentischen Mitglieder jedes Regionalrates können jeweils ein studentisches Mit­glied für den Vorstand vorschlagen, die nichtstudentischen Mitglieder jedes Regi­onalra­tes können jeweils ein nichtstudentisches Mitglied für den Vorstand vorschla­gen.

Für den Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds können die Berechtigten gleichzeitig jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellver­treter vor­schlagen.

Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein.

Die Wiederwahl eines Mitgliedes ist möglich.

Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds durch Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds ist mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats mög­lich. Ein solcher Beschluss entfaltet sofortige Wirkung. Über einen derartigen Antrag kann auf der Verwaltungsratssitzung nur dann entschieden werden, wenn dies den Ver­waltungsratsmitgliedern mit der ordnungsgemäßen und fristgerechten Einladung mitge­teilt worden ist.

Abs. 3
Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Geschäftsführerin oder der Ge­schäftsfüh­rer sind nicht wählbar. Der Wahlvorgang wird von der oder dem bisherigen Vorsitzenden geleitet, bei dessen Abwesenheit durch das älteste anwesende stimm­berechtigte Mit­glied des Vorstands.

Abs. 4
Der Vorstand ist berechtigt, sich jederzeit durch die Geschäftsführerin oder den Ge­schäfts­führer über wesentliche Angelegenheiten des Studentenwerks und seiner Unter­nehmensbeteiligungen unterrichten zu lassen und Einsicht in Geschäftsunterla­gen zu nehmen.

Abs. 5
Die Mitglieder des Vorstands werden für 2 Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt je­weils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des darauf folgenden Jahres. Findet bis zum Ablauf der Amtszeit keine Neuwahl statt, so bleiben die bisherigen Mitglieder bis zur Neuwahl, längstens jedoch sechs Monate, im Amt.

Abs. 6
Der Vorstand tritt mindestens zwei Mal pro Semester zusammen; die Einberufung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden muss den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zugehen. Die oder der Vorsit­zende hat den Vor­stand innerhalb von einer Woche mit einer Ladungsfrist von min­destens 14 Tagen zu einer Sitzung einzuberufen, wenn die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder zwei stimmberechtigte Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesord­nungspunkte wünschen.

Abs. 7
Entscheidungen des Vorstands können im Umlaufverfahren getroffen werden.

Vorstandsmitglieder, die binnen 7 Tagen kein Votum abgegeben haben, gelten für diese Entscheidung als nicht anwesend.

§ 10 – Regionalräte

Abs. 1
An den Standorten Braunschweig, Clausthal, Hildesheim, Lüneburg und Wolfenbüttel werden Regionalräte gebildet.
Diese 

  1. verfügen im Rahmen der Satzungszwecke über ein angemessenes Finanzbud­get, welches in den jährlichen Wirtschaftsplan eingestellt wird,
  2. wirken bei der Weiterentwicklung der regionalen Dienstleistungsangebote des Studen­tenwerks mit und unterbreiten dem jeweils zuständigen Organ entspre­chende Vorschläge,
  3. nehmen zu allen wichtigen Fragen Stellung, die die spezifische Arbeit des Studen­tenwerks in der jeweiligen Region betreffen,
  4. können dem Vorstand und dem Verwaltungsrat in Angelegenheiten von regiona­ler Bedeutung initiativ Anträge zur Beratung und Beschlussfassung unterbreiten,
  5. beraten die regionalen Zahlen des jährlichen Wirtschaftsplans und nehmen emp­feh­lend gegenüber dem Vorstand Stellung,
  6. schlagen dem Vorstand bei Bedarf Veränderungen in der Prioritätensetzung bei Investi­tionsvorhaben vor,
  7. unterstützen die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer bei der Realisierung von Maßnahmen mit regionaler Bedeutung.

Abs. 2
Die Regionalräte bestehen jeweils aus den Verwaltungsratsmitgliedern aus der je­weili­gen Region. Hinzu kommen je Hochschule in der Region ein nichtstudentisches Mitglied, das vom Senat gewählt wird, und ein studentisches Mitglied, das vom Stu­dierendenpar­lament gewählt wird. Sollte eine Hochschule mehrere Standorte haben, die unterschied­lichen Regionen zuzuordnen sind, kann sie Mitglieder nur in den Re­gionalrat entsenden, an dessen Standort sie die meisten Studierenden besitzt.

Für den Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung eines Regionalratsmitglieds, das nicht dem Verwaltungsrat angehört, kann durch die berechtigten Gremien gleichzeitig jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt werden.

Die Wiederwahl eines Mitglieds ist möglich. Eine Abwahl, die durch Wahl eines neuen Mitglieds erfolgt, ist während der Amtszeit zulässig.

Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Regionalräte teil: 

  1. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer,
  2. ein vom Personalrat des Studentenwerks bestimmtes Mitglied,
  3. ein Vertreter oder eine Vertreterin des AStA je Hochschule in der Region,
  4. die Vorstandsmitglieder aus der Region.

Abs. 3
Der Regionalrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der in Abstimmung mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die Sit­zun­gen einberuft und die vorläufige Tagesordnung festsetzt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder beratende Mitglieder sind nicht wählbar. Der Wahlvor­gang wird von der oder dem bisherigen Vorsitzenden geleitet, bei dessen Abwesen­heit durch das äl­teste anwesende stimmberechtigte Mitglied des Regionalrats.

Abs. 4
Die Mitglieder der Regionalräte werden für 2 Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des darauf folgenden Jahres. Fin­det bis zum Ablauf der Amtszeit keine Neuwahl statt, so bleiben die bishe­rigen Mitglie­der bis zur Neuwahl, längstens jedoch sechs Monate, im Amt.

Abs. 5
Die Regionalräte tagen mindestens ein Mal im Semester.

§ 11 – Haftung

Für die Mitglieder der Organe gemäß § 7 bis 10 der Satzung gilt § 48 Beamtenstatusge­setz i. V. m. § 51 NBG bzw. eine diese ersetzende Nachfolgeregelung entsprechend, so­weit sie nicht nach anderen Gesetzen haften.

IV. Abschnitt Verfahren

 

§ 12 Rechtsstellung der Mitglieder von Verwaltungsrat und Vorstand

Abs. 1
Alle Mitglieder der Organe haben durch ihre Mitarbeit in den Gremien dazu beizutra­gen, dass das Studentenwerk seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Sie sind bei der Aus­übung eines Stimmrechts an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.

Abs. 2
Alle Mitglieder eines Organs haben das gleiche Stimmrecht. Wer einem Organ mit bera­tender Stimme angehört, hat mit Ausnahme des Stimmrechts alle Rechte eines Mitglie­des.

Abs. 3
An Beratungen und Entscheidungen nehmen die betroffenen Mitglieder der Organe nicht teil, wenn die entsprechenden Angelegenheiten ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder von ihnen kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Personen einen besonde­ren persönli­chen Vorteil oder Nachteil bringen könnten.

§ 13 – Wahlen

Abs. 1
Es wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

Abs. 2
Nicht besetzbare Sitze bleiben unbesetzt.

§ 14 – Öffentlichkeit

Abs. 1
Die Organe tagen in nichtöffentlicher Sitzung. Die Öffentlichkeit kann durch Be­schluss zugelassen werden.

Abs. 2
Personalangelegenheiten werden immer in nichtöffentlicher Sitzung beraten und ent­schieden. Entscheidungen in Personalangelegenheiten werden in geheimer Abstim­mung getroffen. Beschlüsse der Organe werden von den Mitgliedern vertraulich be­handelt, soweit das jeweilige Organ nicht etwas anderes beschließt.

Abs. 3
Grundstücks- und Wirtschaftsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung bera­ten und entschieden, wenn durch ihre Behandlung in öffentlicher Sitzung dem Land, dem Studentenwerk oder den in diesen Angelegenheiten beteiligten oder von ihnen betroffe­nen natürlichen oder juristischen Personen Nachteile entstehen könn­ten.

Abs. 4
Die oder der Vorsitzende übt das Hausrecht im Sitzungsraum aus. Das generelle Haus­recht der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bleibt davon unberührt.

§ 15 – Beschlüsse

Abs. 1
Die Organe sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Vorsit­zende oder der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Das Organ gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Mit­glied die Beschlussunfä­higkeit geltend macht; dieses Mitglied zählt bei der Feststel­lung, ob das Organ noch beschlussfähig ist, zu den anwesenden Mitgliedern.

Abs. 2
Stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende in der Sitzung die Beschlussunfähigkeit des Organs fest, so beruft sie oder er zur Behandlung der nicht erledigten Tagesord­nungs­punkte eine zweite Sitzung ein, die innerhalb von drei Wochen stattfinden muss. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschluss­fähig; hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Wahlen und Beschlüsse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 kön­nen nur bei Beschlussfähigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 auf der zweiten Sitzung gefasst werden.

Abs. 3
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mindes­tens jedoch mit einem Viertel der Mitgliederzahl eines Organs gefasst, soweit durch die Sat­zung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abge­gebene Stimmen. Auf Antrag ist das Votum einer Minderheit dem Beschluss beizufü­gen.

Abs. 4
Soweit für einen Beschluss nur Teile eines Organs stimmberechtigt sind, gelten die ge­nannten Regeln nur für diese stimmberechtigten Mitglieder.

Abs. 5
Wird die Wahl eines Organs oder einzelner Mitglieder von Organen für ungültig er­klärt oder ändert sich die Zusammensetzung auf Grund einer Neuwahl, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Amtshandlungen dieser Organe.

V. Abschnitt Schlussvorschriften

 

§ 16 - Auflösung der Anstalt

Bei der Auflösung der Anstalt fällt das verbleibende Vermögen an die Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks. Es wird anteilig nach der Zahl der immatri­kulierten Studierenden verteilt. Die Hochschulen verwenden es ausschließlich und un­mittelbar für Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 dieser Satzung.

§ 17 – Übergangsvorschriften

Abs. 1
Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder der Organe Vorstand und Verwaltungsrat en­det am 31.12.2007. Diese Regelung gilt unabhängig von der Genehmigung und Ver­öffentli­chung dieser Satzung.

Abs. 2
Die Amtszeit der nach Inkrafttreten dieser Satzung neu gewählten oder bestellten Or­ganmitglieder beginnt am 01.01.2008.

§ 18 – Inkrafttreten

Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Niedersächsischen Ministeriums für Wis­senschaft und Kultur. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Braunschweig, 14. April 2011

Der Verwaltungsrat des Studentenwerks Braunschweig hat in der Sitzung vom
14. April 2011 die Satzung in dieser Fassung beschlossen.

Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat die Satzung in der vorliegenden Fassung am 9. Mai 2011 genehmigt.

Der Verwaltungsrat des Studentenwerks OstNiedersachsen hat auf seiner Sitzung am13. Dezember 2007 gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 NHG in der Fassung vom 24.06.2002, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Nds. GVBl. S. 538) die in der Anlage ersichtliche Neufassung der Satzung des Studentenwerks OstNiedersachsen beschlossen, die ich heute genehmigt habe.