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Die durch Verordnung des Landes Niedersachsen vom 19.12.2006 – Nds. GVBl. Nr. 34/2006 – zusammengeführten Studentenwerke Braunschweig und Clausthal führen bis zur Findung eines neuen Namens den Namen „Studentenwerk Braunschweig“.
Abs. 1
Das Studentenwerk mit Sitz in Braunschweig ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Das Studentenwerk hat den gesetzlichen Auftrag der wirtschaftlichen, gesundheitlichen, sozialen und kulturellen Förderung und Beratung der Studierenden in seinem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe der Verordnung über die Zuständigkeit der Studentenwerke. Das Studentenwerk darf Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Berufsakademien mit Mensaleistungen versorgen, soweit der hochschulbezogene Versorgungsauftrag dadurch nicht beeinträchtigt wird, kostendeckende Entgelte erhoben werden und die Leistungen im Rahmen vorhandener Kapazitäten erbracht werden können.
Abs. 2
Diesen Förderungs- und Beratungsauftrag verwirklicht das Studentenwerk insbesondere durch
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben bekennt sich das Studentenwerk zum schonenden Umgang mit natürlichen Ressourcen und zum nachhaltigen Wirtschaften.
Abs. 3
Die Aufgaben werden als Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen. Dies gilt, soweit nicht durch das Fachministerium bestimmte Aufgaben als staatliche Auftragsangelegenheiten übertragen werden.
Das Studentenwerk arbeitet mit den Hochschulen und insbesondere mit den Studierendenschaften bei der Erfüllung seiner Aufgaben zusammen und wirkt im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung an der positiven Entwicklung und der Profilbildung der Hochschulen in seinem Zuständigkeitsbereich mit. Es kann durch Vertrag mit einzelnen oder mehreren Hochschulen weitere hochschulspezifische Aufgaben übernehmen.
Zur Erfüllung und zur Ergänzung seiner Aufgaben kann das Studentenwerk sich an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen. § 50 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 NHG findet entsprechende Anwendung.
Abs. 4
Im Rahmen vorhandener Ressourcen stellt das Studentenwerk seine Dienstleistungen kostendeckend auch Studienbewerbern, Sprachschülern, Studierenden anderer Hochschulen oder Dritten zur Verfügung.
Abs. 5
Das Studentenwerk unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Arbeit.
Abs. 6
Das Studentenwerk ist im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung berechtigt, im Rahmen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
Abs. 7
Das Studentenwerk führt bis zur Umbenennung ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Studentenwerk Braunschweig“.
Abs. 1
Das Studentenwerk ist selbstlos tätig; es verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Abs. 2
Die wirtschaftlichen Betriebe des Studentenwerks sind so einzurichten und zu führen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Derartige Betriebe sollen regelmäßig nur unterhalten werden, wenn sie Zweckbetriebe (§§ 65, 66 und 68) der Abgabenordnung darstellen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
Abs. 3
Zugewendete Landesmittel und erhobene Studentenwerksbeiträge verwendet das Studentenwerk nur für die satzungsmäßigen Zwecke. Es begünstigt keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Studentenwerks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
Abs. 4
Die gemeinnützigkeitsrechtliche Zweckbindung für die einzelnen Betriebe gewerblicher Art ist in speziellen Satzungen festzulegen.
§ 4 – Aufbringung der Mittel
Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel erhält oder erwirtschaftet das Studentenwerk
§ 5 – Wirtschaftsführung
Abs. 1
Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.
Abs. 2
Das Studentenwerk stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.
Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu prüfen und vom Verwaltungsrat festzustellen.
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und schließt mit dem 31. Dezember.
§ 6 – Organe
Organe des Studentenwerks sind:
Als Mitglieder in den Organen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.
Die Organe Verwaltungsrat, Vorstand und Regionalräte geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.
§ 7 – Geschäftsführung
Abs. 1
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
Abs. 2
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann in dringenden Fällen unter Angabe der Beratungsgegenstände kurzfristig die Einberufung des zuständigen anderen Organs verlangen. Über diese Beratungsgegenstände ist in ihrer oder seiner Anwesenheit zu beraten und zu entscheiden. Kann eine Sitzung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so trifft die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die erforderliche Entscheidung selbst und unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich über die veranlassten Maßnahmen. Dieses kann auf seiner nächsten Sitzung die Entscheidung aufheben. Entstandene Rechte Dritter bleiben von einer solchen Aufhebung unberührt.
Abs. 3
Entscheidungen in Bereichen, die dem Studentenwerk als staatliche Auftragsangelegenheiten übertragen sind oder die im Zusammenhang mit vertraglich vereinbarten sonstigen hochschulbezogenen Aufgaben stehen oder für die das Studentenwerk privatrechtliche Gesellschaften gegründet und/oder sich an ihnen beteiligt hat, fallen ausschließlich in die Zuständigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, soweit auf Grund von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
Abs. 4
Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das Studentenwerk gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.
Abs. 1
Der Verwaltungsrat
Abs. 2
Der Verwaltungsrat besteht aus:
Für den Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung eines Verwaltungsratsmitgliedes kann gleichzeitig jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt oder benannt werden. Die Stimmberechtigung kann bei Verhinderung eines Mitglieds und seines etwaigen Vertreters bzw. seiner etwaigen Vertreterin durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied der gleichen Gruppe (Studierende, Präsidiumsmitglieder oder Mitglieder aus Wirtschaft oder der öffentlichen Verwaltung) des Verwaltungsrats übertragen werden; dies gilt mit der Maßgabe, dass jedes Mitglied insgesamt nur das Stimmrecht für ein weiteres Mitglied ausüben kann.
Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil:
Abs. 3
Der Verwaltungsrat wählt für die jeweilige Amtszeit aus seiner Mitte ein Präsidiumsmitglied zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrats zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Wahlvorgang wird von der oder dem bisherigen Vorsitzenden geleitet, bei dessen Abwesenheit durch das älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats.
Abs. 4
Die Wiederwahl oder Wiederbenennung eines Mitgliedes ist möglich. Eine Abwahl, die durch Wahl eines neuen Mitglieds erfolgt, oder eine Rücknahme der Bestellung während der Amtszeit ist zulässig.
Abs. 5
Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des darauf folgenden Jahres. Findet bis zum Ablauf der Amtszeit keine Neuwahl statt, so bleiben die bisherigen Mitglieder und die Vorsitzende oder der Vorsitzende bis zur Neuwahl, längstens jedoch sechs Monate, im Amt.
Abs. 6
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft mindestens ein Mal im Semester den Verwaltungsrat ein. Die Einberufung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnungspunkte zugehen. Die oder der Vorsitzende hat den Verwaltungsrat innerhalb einer Frist von einer Woche mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen zu einer Sitzung einzuberufen, wenn die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, der Vorstand oder ein Regionalrat dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte wünscht.
Abs. 1
Die Aufgaben des Vorstands sind:
Im Rahmen seiner Aufgabenerledigung berücksichtigt der Vorstand die Auffassungen der Regionalräte angemessen.
Abs. 2
Der Vorstand besteht aus:
Die studentischen Mitglieder jedes Regionalrates können jeweils ein studentisches Mitglied für den Vorstand vorschlagen, die nichtstudentischen Mitglieder jedes Regionalrates können jeweils ein nichtstudentisches Mitglied für den Vorstand vorschlagen.
Für den Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds können die Berechtigten gleichzeitig jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vorschlagen.
Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein.
Die Wiederwahl eines Mitgliedes ist möglich.
Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds durch Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds ist mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats möglich. Ein solcher Beschluss entfaltet sofortige Wirkung. Über einen derartigen Antrag kann auf der Verwaltungsratssitzung nur dann entschieden werden, wenn dies den Verwaltungsratsmitgliedern mit der ordnungsgemäßen und fristgerechten Einladung mitgeteilt worden ist.
Abs. 3
Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sind nicht wählbar. Der Wahlvorgang wird von der oder dem bisherigen Vorsitzenden geleitet, bei dessen Abwesenheit durch das älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied des Vorstands.
Abs. 4
Der Vorstand ist berechtigt, sich jederzeit durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer über wesentliche Angelegenheiten des Studentenwerks und seiner Unternehmensbeteiligungen unterrichten zu lassen und Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen.
Abs. 5
Die Mitglieder des Vorstands werden für 2 Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des darauf folgenden Jahres. Findet bis zum Ablauf der Amtszeit keine Neuwahl statt, so bleiben die bisherigen Mitglieder bis zur Neuwahl, längstens jedoch sechs Monate, im Amt.
Abs. 6
Der Vorstand tritt mindestens zwei Mal pro Semester zusammen; die Einberufung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden muss den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zugehen. Die oder der Vorsitzende hat den Vorstand innerhalb von einer Woche mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen zu einer Sitzung einzuberufen, wenn die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder zwei stimmberechtigte Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte wünschen.
Abs. 7
Entscheidungen des Vorstands können im Umlaufverfahren getroffen werden.
Vorstandsmitglieder, die binnen 7 Tagen kein Votum abgegeben haben, gelten für diese Entscheidung als nicht anwesend.
Abs. 1
An den Standorten Braunschweig, Clausthal, Hildesheim, Lüneburg und Wolfenbüttel werden Regionalräte gebildet.
Diese
Abs. 2
Die Regionalräte bestehen jeweils aus den Verwaltungsratsmitgliedern aus der jeweiligen Region. Hinzu kommen je Hochschule in der Region ein nichtstudentisches Mitglied, das vom Senat gewählt wird, und ein studentisches Mitglied, das vom Studierendenparlament gewählt wird. Sollte eine Hochschule mehrere Standorte haben, die unterschiedlichen Regionen zuzuordnen sind, kann sie Mitglieder nur in den Regionalrat entsenden, an dessen Standort sie die meisten Studierenden besitzt.
Für den Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung eines Regionalratsmitglieds, das nicht dem Verwaltungsrat angehört, kann durch die berechtigten Gremien gleichzeitig jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt werden.
Die Wiederwahl eines Mitglieds ist möglich. Eine Abwahl, die durch Wahl eines neuen Mitglieds erfolgt, ist während der Amtszeit zulässig.
Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Regionalräte teil:
Abs. 3
Der Regionalrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der in Abstimmung mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die Sitzungen einberuft und die vorläufige Tagesordnung festsetzt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder beratende Mitglieder sind nicht wählbar. Der Wahlvorgang wird von der oder dem bisherigen Vorsitzenden geleitet, bei dessen Abwesenheit durch das älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied des Regionalrats.
Abs. 4
Die Mitglieder der Regionalräte werden für 2 Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des darauf folgenden Jahres. Findet bis zum Ablauf der Amtszeit keine Neuwahl statt, so bleiben die bisherigen Mitglieder bis zur Neuwahl, längstens jedoch sechs Monate, im Amt.
Abs. 5
Die Regionalräte tagen mindestens ein Mal im Semester.
Für die Mitglieder der Organe gemäß § 7 bis 10 der Satzung gilt § 48 Beamtenstatusgesetz i. V. m. § 51 NBG bzw. eine diese ersetzende Nachfolgeregelung entsprechend, soweit sie nicht nach anderen Gesetzen haften.
Abs. 1
Alle Mitglieder der Organe haben durch ihre Mitarbeit in den Gremien dazu beizutragen, dass das Studentenwerk seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Sie sind bei der Ausübung eines Stimmrechts an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.
Abs. 2
Alle Mitglieder eines Organs haben das gleiche Stimmrecht. Wer einem Organ mit beratender Stimme angehört, hat mit Ausnahme des Stimmrechts alle Rechte eines Mitgliedes.
Abs. 3
An Beratungen und Entscheidungen nehmen die betroffenen Mitglieder der Organe nicht teil, wenn die entsprechenden Angelegenheiten ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder von ihnen kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Personen einen besonderen persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen könnten.
Abs. 1
Es wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
Abs. 2
Nicht besetzbare Sitze bleiben unbesetzt.
Abs. 1
Die Organe tagen in nichtöffentlicher Sitzung. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss zugelassen werden.
Abs. 2
Personalangelegenheiten werden immer in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Entscheidungen in Personalangelegenheiten werden in geheimer Abstimmung getroffen. Beschlüsse der Organe werden von den Mitgliedern vertraulich behandelt, soweit das jeweilige Organ nicht etwas anderes beschließt.
Abs. 3
Grundstücks- und Wirtschaftsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden, wenn durch ihre Behandlung in öffentlicher Sitzung dem Land, dem Studentenwerk oder den in diesen Angelegenheiten beteiligten oder von ihnen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen Nachteile entstehen könnten.
Abs. 4
Die oder der Vorsitzende übt das Hausrecht im Sitzungsraum aus. Das generelle Hausrecht der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bleibt davon unberührt.
Abs. 1
Die Organe sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Das Organ gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Mitglied die Beschlussunfähigkeit geltend macht; dieses Mitglied zählt bei der Feststellung, ob das Organ noch beschlussfähig ist, zu den anwesenden Mitgliedern.
Abs. 2
Stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende in der Sitzung die Beschlussunfähigkeit des Organs fest, so beruft sie oder er zur Behandlung der nicht erledigten Tagesordnungspunkte eine zweite Sitzung ein, die innerhalb von drei Wochen stattfinden muss. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Wahlen und Beschlüsse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können nur bei Beschlussfähigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 auf der zweiten Sitzung gefasst werden.
Abs. 3
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens jedoch mit einem Viertel der Mitgliederzahl eines Organs gefasst, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag ist das Votum einer Minderheit dem Beschluss beizufügen.
Abs. 4
Soweit für einen Beschluss nur Teile eines Organs stimmberechtigt sind, gelten die genannten Regeln nur für diese stimmberechtigten Mitglieder.
Abs. 5
Wird die Wahl eines Organs oder einzelner Mitglieder von Organen für ungültig erklärt oder ändert sich die Zusammensetzung auf Grund einer Neuwahl, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Amtshandlungen dieser Organe.
Bei der Auflösung der Anstalt fällt das verbleibende Vermögen an die Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks. Es wird anteilig nach der Zahl der immatrikulierten Studierenden verteilt. Die Hochschulen verwenden es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 dieser Satzung.
Abs. 1
Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder der Organe Vorstand und Verwaltungsrat endet am 31.12.2007. Diese Regelung gilt unabhängig von der Genehmigung und Veröffentlichung dieser Satzung.
Abs. 2
Die Amtszeit der nach Inkrafttreten dieser Satzung neu gewählten oder bestellten Organmitglieder beginnt am 01.01.2008.
Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Braunschweig, 14. April 2011
Der Verwaltungsrat des Studentenwerks Braunschweig hat in der Sitzung vom
14. April 2011 die Satzung in dieser Fassung beschlossen.
Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat die Satzung in der vorliegenden Fassung am 9. Mai 2011 genehmigt.
Der Verwaltungsrat des Studentenwerks OstNiedersachsen hat auf seiner Sitzung am13. Dezember 2007 gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 NHG in der Fassung vom 24.06.2002, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Nds. GVBl. S. 538) die in der Anlage ersichtliche Neufassung der Satzung des Studentenwerks OstNiedersachsen beschlossen, die ich heute genehmigt habe.