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Wissenswertes

Wissenswertes

...zum Thema BAföG

  • Was ist BAföG?
    Beim BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) handelt es sich um eine Ausbildungsförderung, die in der Regel zur Hälfte als staatlicher Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt wird.
    Die Auszahlungshöhe kann – abhängig vom Einkommen der Eltern (außer bei elternunabhängigem BAföG) sowie vom eigenen Einkommen und Vermögen – monatlich bis zu 861 € betragen.
    Daneben gibt es auf Antrag einen Kinderbetreuungszuschlag, wenn du mit mindestens einem eigenen Kind unter 14 Jahren in einem Haushalt lebst. Für jedes Kind gibt es 150 €. Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Vollzuschuss gewährt.
  • Sollte ich BAföG beantragen?
    Unbedingt! Ob dir die staatliche Unterstützung gewährt wird, hängt vom Einkommen der Eltern und vom eigenen Einkommen und Vermögen ab. Viele Studierende schätzen ihren Anspruch gering ein und stellen keinen Antrag. Dabei geht ihnen unter Umständen viel Geld verloren, denn auch geringe Förderungsbeträge summieren sich über das gesamte Studium gesehen zu einem ansehnlichen Betrag – und davon ist die Hälfte auch noch geschenkt! Letztendlich kann nur die BAföG-Stelle ersehen, ob ein Anspruch besteht oder nicht.
    Übrigens: BAföG-Empfänger*innen sind vom Rundfunkbeitrag („GEZ“) befreit!
  • Wann sollte ich meinen BAföG-Antrag stellen?
    Stelle deinen Antrag so früh wie möglich – am besten direkt nachdem du die Zusage für deinen Studienplatz bekommen hast. Denn BAföG wird vom Antragsmonat an geleistet, allerdings frühestens mit dem Beginn der Ausbildung. Verspätet eingegangene Anträge gelten also nicht rückwirkend.
  • Wo finde ich den BAföG-Antrag?
    Am einfachsten ist es den Antrag gleich online auszufüllen und einzureichen – das ist auch die schnellste Art, den Antrag zu stellen, denn fehlende Angaben werden sofort angezeigt und erforderliche Dokumente aufgelistet. Auch das Ausdrucken und den Gang zur Post sparst du dir. Tipp: Du kannst den Antrag stets zwischenspeichern und später weiter ausfüllen. Du kannst den Antrag aber auch unter www.bafög.de herunterladen.
  • Kann ich auch als ausländische*r Student*in BAföG beantragen?
    Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Studierende mit EU-Bürgerschaft oder andere ausländische Studierende förderungsberechtigt. Bitte lass dich beraten!
  • Muss ich einen Weiterförderungsantrag stellen?
    Ja! Denke unbedingt daran, rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes (also mindestens zwei Monate vorher), einen Antrag auf Weiterförderung zu stellen. Nur so kann eine kontinuierliche Förderung gesichert werden. Ein Bewilligungszeitraum ist in der Regel 12 Monate lang, manchmal aber auch kürzer.
  • Muss ich den Rundfunkbeitrag zahlen, wenn ich BAföG empfange?
    Sofern du nicht bei deinen Eltern wohnst und BAföG empfängst, kannst du dich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Studierende mit Behinderung ebenfalls befreien lassen. Den Befreiungsantrag sendest du, zusammen mit den erforderlichen Nachweisen, direkt an den Beitragsservice.
  • Bekomme ich auch während meines Auslandssemesters BAföG?
    Eine BAföG-Förderung im Ausland ist möglich. Wenn du in einem EU-Land oder der Schweiz studierst, kannst du für die gesamte Regelstudienzeit BAföG bekommen. Wenn du in einem anderen Land studieren möchtest, wirst du maximal ein Jahr gefördert. Dein reguläres Studium musst du dazu im Inland oder der EU betreiben. Auch ein mindestens zwölfwöchiges Pflichtpraktikum kann gefördert werden – sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas.
    Der Antrag für das Auslands-BAföG wird bei dem jeweils dafür zuständigen BAföG-Amt gestellt – nicht bei dem BAföG-Amt deines Studienortes in Deutschland. Die Zuständigkeit kannst du hier ermitteln.
    Auch hier solltest du den Antrag rechtzeitig stellen – also mindestens ein halbes Jahr vor dem geplanten Auslandsaufenthalt.
  • Wann muss ich mein BAföG zurückzahlen?
    Die Rückzahlung von BAföG beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer (FHD). Ca. 4 ½ Jahre nach Ablauf der FHD erstellt das Bundesverwaltungsamt einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. In diesem sind der Rückzahlungszeitpunkt und die Höhe der Raten festgesetzt. Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt 130 €. Die Rückzahlungssumme wird auf 10.010 € begrenzt, wenn der*die Darlehensnehmer*in stets den Verpflichtungen nachgekommen ist, d. h. Adressänderungen angegeben und die fälligen Raten bezahlt hat. Es gibt einen Nachlass, wenn das Darlehen vor Fälligkeit der ersten Vierteljahresrate teilweise oder vollständig zurückgezahlt wird. Weitere Informationen dazu findest du beim Bundesverwaltungsamt. Bitte denke daran, beim Bundesverwaltungsamt deine jeweilig aktuelle Adresse anzugeben!
  • Was passiert, wenn ich die Regelstudienzeit überschreite?
    Für den Fall, dass du deine Regelstudienzeit und damit die BAföG-Förderungshöchstdauer überschreitest, gibt es eine Studienabschlusshilfe. Du kannst sie für max. 12 Monate in Anspruch nehmen, wenn du spätestens innerhalb von vier Semestern nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer durch die Prüfungsstelle bescheinigen lassen kannst, dass du die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kannst. Bei der BAföG-Studienabschlusshilfe handelt es sich um ein unverzinsliches Volldarlehen des Staates. Die Antragstellung erfolgt durch den regulären BAföG-Antrag, plus der vom Prüfungsamt unterschriebenen Prognosebescheinigung.
  • Kann ich Widerspruch gegen meinen BAföG-Bescheid einlegen?
    In Niedersachsen ist durch das „Gesetz zur Verwaltungsmodernisierung” die Widerspruchsmöglichkeit gegen die BAföG-Bescheide abgeschafft worden. Wenn du der Ansicht bist, dein BAföG-Bescheid sei rechtswidrig, wende dich bitte sofort an dein*e zuständige Sachbearbeiter*in und beantrage eine Rücknahme des Bescheides nach § 44 SGB X. Wir überprüfen dann die Rechtslage.
  • Kann ich auch als Schüler*in BAföG beantragen?
    Ja. Das Studentenwerk ist allerdings nur für das Studierenden-BAföG zuständig. Um das Schüler*innen-BAföG kümmern sich die BAföG-Ämter der Kreis- und Stadtverwaltungen.

...zum Elternunterhalt

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, beträgt in der Regel monatlich 860 €. Darin sind bis 375 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten, aber keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dies ergibt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.
Der volle Unterhaltsanspruch setzt natürlich voraus, dass die Eltern leistungsfähig sind. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht in der Regel ein Anspruch auf Ausbildungsförderung ("BAföG").
Eine Altersgrenze oder eine festgelegte Dauer der Unterhaltsverpflichtung gibt es in dem Sinne nicht. Die Regelstudienzeit kann allerdings als Maßstab gesehen werden – plus eine angemessene Zeit darüber hinaus.

Info zum Aktualisierungsantrag

Bei der Berechnung des BAföG kommt es in der Regel auf die Einkommensverhältnisse der Eltern, Ehegatt*innen oder eingetragenen Lebenspartner*innen an. Maßgeblich ist dabei das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres, gerechnet vom Beginn des Zeitraumes, für den ihr BAföG beantragt.
Wenn die Eltern, Ehegatt*innen oder Lebenspartner*innen über wesentlich geringeres Einkommen verfügen und sich dadurch ein um mindestens 10,- € höherer BAföG-Satz ergäbe, kann die Ausbildungsförderung auch nach den aktuellen Einkommensverhältnissen berechnet werden. Dies müsst ihr beantragen. Der Antrag kann sich auch nur auf eine Person, z. B. ein Elternteil, beziehen, wenn nur bei dieser Einkommensminderungen vorliegen.

www.bafög.de/de/alle-antragsformulare-432.php

Die BAföG-Stelle überprüft zunächst das Vorliegen der Einkommensverschlechterung. Wir berechnen das BAföG nach den Verhältnissen des vorletzten Kalenderjahres, um danach anhand der Angaben über das aktuelle Einkommen zu überprüfen, ob sich ein höherer Fördersatz ergibt. Deshalb muss auch bei einer Aktualisierung neben dem glaubhaft gemachten aktuellen Einkommen stets das Einkommen (ESt-Bescheid) des vorletzten Kalenderjahres nachgewiesen werden.

Achtung!
Der Antrag auf Aktualisierung ist mit Risiken für den Auszubildenden verbunden!

Ausbildungsförderung wird in diesen Fällen unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Die Förderung wird anhand der später erlassenen Steuerbescheide endgültig berechnet.
Beispiel: Beantragt wird die Aktualisierung für den Zeitraum von Oktober 2020 bis September 2021. Die Eltern machen das voraussichtliche Einkommen der Kalenderjahre 2020 und 2021 glaubhaft.
Der endgültigen Berechnung der Förderung werden 3/12 des Einkommens aus 2020 und 9/12 des Einkommens aus 2021 zugrunde gelegt.

  1. Problem: Der Antrag auf Aktualisierung kann nach Bestandskraft des daraufhin ergangenen BAföG-Bewilligungsbescheides nicht zurückgenommen werden. Das heißt, aus der Aktualisierung kommt ihr nicht wieder heraus. Wenn sich das Einkommen der Eltern, Ehegatt*innen oder Lebenspartner*innen im Bewilligungszeitraum erhöht, ergibt sich ggf. ein niedrigerer Fördersatz als sich nach den Verhältnissen des vorletzten Kalenderjahres errechnen würde.
  2. Problem: Bei einer Aktualisierung wird das BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung berechnet. Die Höhe der Förderung wird nachgerechnet, wenn die Steuerbescheide für die Kalenderjahre, in die der Bewilligungszeitraum fällt, hier vorliegen. Durch die endgültige Berechnung kann sich ergeben, dass ihr die Förderung vollständig oder teilweise zurückzahlen müsst.
  3. Antragsteller*innen sind stets rückzahlungspflichtig. Nur wenn die Eltern, Ehegatt*innen oder Lebenspartner*innen schuldhaft Einkommen verschwiegen haben, besteht u. U. auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen diese.
    Erhöht sich das Einkommen z. B. durch eine Abfindungs-, Bonuszahlung oder Lohnerhöhung unerwartet gegen Ende des der aktuellen Berechnung zugrundeliegenden zweiten Kalenderjahres, könnte es passieren, dass ihr die gesamte Förderung zurückzahlen müsst.

Was sollte man also tun
Besprecht die Frage der Einkommensentwicklung mit den betroffenen Angehörigen. Die Aktualisierung bei Kurzarbeit über einen begrenzten Zeitraum könnte im Hinblick auf geringere Steuerzahlungen und Lohnerhöhungen unter Umständen ungünstiger werden.
Weist darauf hin, dass Einkommenserhöhungen sofort anzuzeigen sind und die Steuerbescheide der der Berechnung zugrundeliegenden Kalenderjahre sofort nach Bekanntgabe an die BAföG-Stelle gesendet werden.